Satzung      Beitragsordnung      Datenschutzinformation


Satzung

Alle Funktionsbezeichnungen gelten selbstverständlich in männlicher bzw. weiblicher Form und sind je nach Fall entsprechend anzuwenden. 

§ 1

Name, Sitz, Rechtsform

Der Verein führt den Namen
„Kneipp-Verein Kappelrodeck e. V.“

Er hat seinen Sitz in Kappelrodeck und ist beim Amtsgericht Mannheim unter der Geschäftsnummer   VR 220248 eingetragen.


§ 2

Mitgliedschaften, Verbandszugehörigkeiten

Der Kneipp-Verein Kappelrodeck e. V. gehört dem Kneipp-Bund e. V., Bundesverband für Gesundheitsförderung an, und erkennt dessen Satzung an.  

Er ist auch Mitglied des Kneipp-Bund Landesverbandes Baden-Württemberg e. V.

Er ist jedoch wirtschaftlich und rechtlich selbstständig.


§ 3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4

Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben

(1)       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2)       Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege. Darüber hinaus will der Verein die Lehre Sebastian Kneipps vom gesunden Leben und naturgemäßen Heilen - sinngemäß erweitert und vertieft, wissenschaftlich untermauert und zeitgemäß dargestellt - allen Menschen nahe bringen.

(3)       Er bezweckt insbesondere, 

a)     die Förderung der Gesundheitsbildung der Bevölkerung, 

b)     die Förderung und Verbreitung der Gesundheitsvorsorge und des Gesundheitssports in der Bevölkerung,

c)     die Förderung der Gesundheitserziehung der Kinder und Jugendlichen, 

d)     die Förderung des Umweltschutzes und Umweltbewusstseins in der Bevölkerung,

e)     die Pflege des Andenkens an Sebastian Kneipp.

(4)       Der Vereinszweck wird verwirklicht durch

a)    Durchführung von Vorträgen, Seminaren, Kursen und Veranstaltungen im Bereich Gesundheitsvorsorge, Entspannung, Gesundheitssport und zur vorbeugenden Gesundheitspflege und Krankheitsverhütung, über Gebrauch von Wasser, Luft, Licht, Heilkräutern und über zweckmäßige Ernährung und Gymnastik,

b)    Verbreitung von Schrifttum über persönliche und öffentliche Gesundheitspflege, ferner über Wesen, Ursache, Entstehung und Verhütung von Krankheiten,

c)    Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern,

d)    Unterstützung bei der Errichtung von Kneipp’scher Gesundheitseinrichtungen, 

e)    Mitwirkung an örtlichen Gesundheitsveranstaltungen,

f)     Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen der Gesundheitsbildung und Gesundheitsförderung.

(5)       Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6)       Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(7)       Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(8)       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  

§ 5

Mitgliedschaft

(1)       Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern

(2)       Ordentliche Mitglieder sind einzelne Persönlichkeiten, Familien oder juristische Personen, die den regulären Mitgliedsbeitrag leisten.

(5)       (3)          Mitglieder, die sich um den Kneipp-Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Vorsitzende, die sich um den Kneipp-Verein be­sonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied / Ehrenvorsitzenden beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen.

(4)       Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung. Die Beitragsordnung regelt die Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins.

  

§ 6

Aufnahme, Erwerb der Mitgliedschaft

(1)       Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Mitgliedschaft durch schriftliche Beitrittserklärung beim Vorstand beantragt. 

(2)       Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.


§ 7

Rechte der Mitglieder

(1)       Alle Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Satzung und der Ordnungen am Vereinsleben teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins zu dem festgelegten Kostenbeitrag teilzunehmen.

(2)       Alle ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Ab Vollendung der Volljährigkeit sind sie stimmberechtigt und wählbar.

(3)         Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. 

(4)     Die Mitglieder sind zum Bezug der Bundeszeitschrift des Kneipp-Bund e. V. berechtigt.

 

§ 8

Pflichten der Mitglieder

(1)       Alle Mitglieder sind verpflichtet, gemäß der Satzung und nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.

(2)       Alle Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungs­vorschriften zu beachten.

(3)       Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Ehrenvorsitzende / Ehrenmitglieder können von der Beitragspflicht entbunden werden. Näheres ist in der Beitragsordnung geregelt (siehe § 5 Abs. 5). 

  

§ 9

Beendigung der Mitgliedschaft

(1)       Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a)    Austritt,

b)    Ausschluss,

c)    Tod,

d)    Auflösung des Vereins, jedoch nicht vor Durchführung der Liquidation gemäß § 47 BGB,

e)    Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

(2)          Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. Vorsitzenden. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist erklärt werden.

(3)          Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen den Vereins­zweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. 

(4)          Über den Ausschluss eines Mitglieds beschließt der Vorstand mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(5)          Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied mittels eines einge­schriebenen Briefes zuzusenden. Darin ist auf das Einspruchsrecht hinzuweisen. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zugang des Beschlusses. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 

(6)          Ausgeschlossene Mitglieder haben ihren Mitgliedsausweis dem Vorstand auszuhändigen. 

(7)          Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.


§ 10

Organe

(1)       Die Organe des Kneipp-Vereins sind:

a)      die Mitgliederversammlung

b)      der Vorstand 


§ 11

Mitgliederversammlung

(1)       Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung, Zeit und Ort der Mitgliederversammlung.

(2)       Jede Mitgliederversammlung wird von einem Versammlungsleiter geleitet. Der Versammlungsleiter ist zu Beginn der Mitgliederversammlung aus der Mitte der anwesenden Mitglieder zu wählen.

(3)       Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung, und/oder per Email, und/oder über Information oder Anzeige im Lokalblatt.

(4)       Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung um weitere Beschluss­fassungspunkte können von allen stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem 1. Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe des Namens zugehen.

(5)       Über die Aufnahme von verspätet gestellten Anträgen zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung.

(6)       Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angaben der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

(7)       Der Vorstand muss spätestens zwei Wochen nach Zugang des Antrags mit einer Frist von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Aus der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.

(8)       Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

c)      Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstands

d)      Entlastung des Vorstands

e)      Genehmigung des Haushaltsplanentwurfs

f)       Wahl und Abwahl des Vorstands

g)      Wahl der Kassenprüfer

h)      Beschlussfassung über eingegangene Anträge

i)        Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

j)        Endgültige Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern 

k)      Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden

l)        Beschlussfassung über die Beitragsordnung

m)    Sonstige, über die laufenden Geschäfte des Vorstands hinausgehende Angelegen­heiten.

(9)       Zur Überprüfung der Kassen- und Buchführung werden von der Mitgliederversamm­lung zwei sachkundige Personen (Kassenprüfer) für die Amtsdauer des Vorstands gewählt. Die Prüfung soll jährlich einmal stattfinden. Über das Ergebnis ist der Mit­glieder­versammlung zu berichten.

(10)    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mit­glieder  beschlussfähig, sofern diese Satzung nichts anderes regelt (siehe § 16).

(11)    An der Mitgliederversammlung sind nur die volljährigen Mitglieder stimmberechtigt. Nicht volljährige Mitglieder sind nur teilnahmeberechtigt.

(12)    Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Im Falle einer Familienmitgliedschaft sind Ehegatten/Lebenspartner wahl- und stimmberechtigt.

(13)    Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes be­stimmt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als ab­gelehnt. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.

(14)    Wahlen werden in geheimer Abstimmung durchgeführt, sofern die Hauptversammlung kein anderes Verfahren beschließt.

(15)    Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versamm­lungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll über die Mitgliederversammlung ist spätestens vier Wochen nach der Versammlung dem Kneipp-Bund e. V., Bundesverband für Gesundheitsförderung, und dem Landesverband Baden-Württemberg e. V. einzureichen.

  

§ 12

Vorstand

(1)       Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:

a)      1. Vorsitzender,

b)      2. Vorsitzender,

c)      Schatzmeister,

d)      Schriftführer und

e)      bis zu 6 Beisitzer. 

(2)       Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. 

(3)       Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist. 

(4)       Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Jedes Mitglied des Vorstands muss stimmberechtigtes Mitglied des Kneipp-Vereins sein. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstands wirksam im Amt. Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende kann auch gleichzeitig ein zweites Vorstandsamt (Personalunion) aus­üben, sofern dieses Amt nicht anderweitig besetzt werden kann. Anstehende Wahlen sind in die Tagesordnung mit aufzunehmen.

(5)       Scheidet ein Mitglied des Vorstands - mit Ausnahme des gesetzlichen Vertreters - vor Ablauf der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand die frei gewordene Stelle bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl-Mitgliederversammlung kommissarisch neu besetzen.
Scheidet der 1. Vorsitzende vorzeitig aus, wird der Verein bis zum Ablauf der Wahl­periode durch den 2. Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(6)       Der Vorstand kann sich durch Fachleute beraten lassen und zu diesem Zweck Ausschüsse oder einen Beirat einsetzen, deren Aufgaben er selbstständig oder auf Vorschlag der Mitgliederversammlung festlegt.

(7)       Der Vorstand tritt zusammen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies beantragt, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Die Vorstandssitzungen werden durch den          1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen.

(8)       Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. In der Geschäftsordnung kann er die Einberufungsfrist anders regeln.

(9)       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder des Vorstands, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind, sofern diese Satzung nichts anderes regelt. 
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimme.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

(10)    Über Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen. 


§ 12a

Vergütung für die Vereinstätigkeit

(1)      Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2)      Lässt es die finanzielle Situation des Vereines zu, dann kann den Mitgliedern des Vorstands und anderen beauftragten Helfern des Vereins bei Bedarf eine Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a EStG gezahlt werden.

(3)      Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung der genannten Aufwandsentschädigung in Auftrag zu geben.


§ 13

Vereinsordnungen

(1)       Der Verein kann sich Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe geben.

(2)       Zum Erlass und zur Änderung dieser Vereinsordnungen ist ausschließlich der Vorstand ermächtigt, sofern diese Satzung nichts anderes regelt.
Eine Beitragsordnung gemäß § 5 Ziffer 5 dieser Satzung ist zwingend zu erlassen.


§ 14

Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks

(1)       Zu einem Beschluss, der eine Änderung dieser Satzung enthält, ist eine Mehrheit von Dreiviertel der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich. Dies gilt auch für eine Änderung des Vereinszwecks. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(2)       Über Änderungen der Satzung und des Vereinszwecks kann in der Mitglieder­versamm­lung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Ein­ladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der neue Satzungstext beigefügt worden waren. 

 

§ 15

Datenschutz

 (1)       Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

(2)       Jeder Betroffene hat das Recht auf:

a)     Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten

b)     Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind

c)     Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt

d)     Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

(3)          Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.


§ 16

Auflösung oder Aufhebung des Vereins, Vermögensbindung

(1)       Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder-versammlung beschlossen werden. Die Einladungsfrist zu dieser Mitglieder­ver­sammlung beträgt fünf Wochen.

(2)       Der Verein kann von der Mitgliederversammlung nur mit Dreiviertelmehrheit der in der Versammlung anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Die Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn in dieser Mitgliederversammlung Dreiviertel aller stimm­berechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(3)       Ist die einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Mit­gliederversammlung innerhalb der nächsten vier Wochen mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4)       Der zuständige Kneipp-Bund Landesverband Baden-Württemberg e. V. und der Kneipp-Bund e. V. sind vor einer etwaigen Beschlussfassung über die Auflösung zu hören.

(5)       Die Mitgliederversammlung benennt im Falle der Auflösung des Vereins zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren. Sie sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt.

(6)       Bei Beendigung des Vereins durch Auflösung oder Verlust der Rechtsfähigkeit  sowie bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen des Vereins je zur Hälfte dem Kneipp-Bund e. V. mit Sitz in Bad Wörishofen und dem Kneipp-Bund Landesverband Baden-Württemberg e. V. zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Sollte der Kneipp-Bund e. V. oder der Landesverband Baden-Württemberg selbst aufgelöst sein, so fällt das Vermögen ausschließlich an eine gemeinnützige, steuerbegünstigte öffentliche Körperschaft, Stiftung oder Anstalt zwecks Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. Den Ersatzanfallberechtigten kann die letzte Mitgliederversammlung bestimmen.


§ 17

Sonderregelungen

(1)       Der Vorstand wird ermächtigt, formelle Änderungen dieser Satzung zu beschließen, sofern diese vom zuständigen Amtsgericht und / oder der Finanzverwaltung gefordert werden, um die Eintragung in das Vereinsregister und Erlangung der Gemeinnützigkeit zu erreichen. Nach Eintragung in das Vereinsregister und Anerkennung der Gemein­nützig­keit verliert dieser § 17 seine Wirkung und wird obsolet. Für Satzungsänderungen gilt dann wieder die Regelung des § 14.

Beitragsordnung

§ 1     
Zahlung von Mitgliedsbeiträgen 

1.      Jedes ordentliche Mitglied des Vereins zahlt den festgelegten Mitgliedsbeitrag.

2.      Ausnahmen (z. B. für Ehrenvorsitzende/Ehrenmitglieder) können nur vom Vorstand beschlossen werden. 

§ 2     
Beitragsleistungen und –pflichten der Mitglieder 

1.      Alle Mitglieder sind verpflichtet, ihren Mitgliedsbeitrag jährlich abbuchen zu lassen.

2.      Ein unterjähriger Beitritt hat nur eine halbjährliche Beitragspflicht zur Folge; z. B. gilt für einen Beitritt im Juni der volle Jahresbeitrag. Ein Beitritt im Juli oder Oktober hat einen Halbjahresbeitrag zur Folge.

3.      Versäumt ein Mitglied, seine Daten (Adresse, Bankverbindung) beim Kassenwart oder – ersatzweise – einem anderen Vorstandsmitglied zeitnah zu aktualisieren, bzw. wenn das Konto des Mitglieds nicht die erforderliche Deckung aufweist, kommt das Mitglied für die daraus resultierenden Folge­kosten (z. B. bei einer Rücklastschrift) in voller Höhe auf.  


§ 3    
Beitragshöhe, Bescheinigung, Spenden-bescheinigung 

1.       Mitgliedsbeiträge für
 Einzelmitglieder: 30 €
 Familienmitglieder: 12 € 

2.        Zusätzlicher Beitrag für die Teilnahme an der Gymnastik: 48 €  

3.        Als Beitragsbescheinigung gilt der Bankauszug des Mitglieds.

4.        Spendenbescheinigungen werden nur ausgestellt, solange dem Verein der anerkannte Status der Gemeinnützigkeit vom Finanzamt vorliegt. 

§ 4     
Beendigung der Mitgliedschaft 

1.      Ein Ende der Mitgliedschaft entbindet nicht von der Beitragszahlungspflicht, d. h., wird die Mitgliedschaft zum Ende des laufenden Jahres gekündigt, entbindet dies nicht von der Zahlungsverpflichtung des kompletten Bei­trags für das Jahr.

2.      Wurde ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen, ist dennoch – auch für das Jahr des Ausschlusses – ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. 


§ 5     
Schlussbestimmungen 

Die Beitragsordnung kann nur durch Beschluss der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden. 





Datenschutzinformation

Gemäß Art. 13 DSGVO hat der Kneipp-Verein Kappelrodeck. e.V.  bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der betroffenen Person gegenüber Informations­pflichten. Mit dieser Information wird dies erfüllt.

 

1.      Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seiner Vertreter:
Kneipp-Verein Kappelrodeck e.V.
Hauptstraße 75, 77876 Kappelrodeck
E-Mail: [email protected]
Gesetzlich vertreten durch die 1. Vorsitzende 
Angelika Friedmann, Murberg 1E, 
77887 Sasbachwalden.

2.      Kontaktdaten des/der Datenschutzbeauftragten (DSB):
Es ist kein Datenschutzbeauftragter erforderlich. 

3.      Zwecke, für die personenbezogene Daten verarbeitet werden, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung:
Die personenbezogenen Daten, die mit dem Aufnahmeantrag zur Mitgliedschaft  erhoben werden, werden für die Begründung und Durch­führung des Mitgliedschafts­verhältnisses verarbeitet (Einladung zu Mitgliederversammlungen, Zusendung des Vereinsprogramms). Die Verarbeitung erfolgt hierbei aufgrund der Erforder­­lich­keit zur Erfüllung eines Vertrages gemäß Art. 6 Abs. 1 b DSGVO (Mitgliedschaftsverhältnis im Verein) oder ggf. weiter nach Art. 6 Abs. 1 f DSGVO (Wahrung berechtigter Interessen des Vereins). 
Werden weitere personenbezogene Daten erhoben, ohne dass die Verarbeitung zur Erfüllung des Mitgliedschaftsvertrages erforderlich ist, erfolgt die Verarbeitung aufgrund einer expliziten Einwilligungserklärung nach Art. 6 Abs. 1 a DSGVO (freiwillige Angaben der Kommunikationsdaten mit dem Aufnahmeantrag, Einwilligung zum  Beitrags­­einzug über SEPA-Lastschrift­mandat; Einwilligung zur Veröffent­lichung von Fotos von Kurs­teil­nehmern im Internet oder Pressemedium). 

4.      Empfänger oder Kategorien von Empfängern personenbezogener Daten:
Personenbezogene Daten der Mitglieder werden an den Dachverband Kneipp-Bund e.V., Adolf-Scholz-Allee 6-8, 86825 Bad Wörishofen übermittelt, der diese zur Erfüllung seiner Verbandsaufgaben benötigt (Zustellung der Mitgliederzeitschrift Kneipp-Journal, Ausstellung des zentralen Mitgliedsausweises, Erhebung des monatlichen Bundes­beitrags, Verifizierung der Mitgliedsvergünstigungen bei Fortbildungen an der Sebastian-Kneipp-Akademie des Kneipp-Bund e.V.). Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt aufgrund der Erforderlichkeit zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 1 c DSGVO, die sich aus der Satzung des Kneipp-Bund e.V. ergibt und zur Erfüllung des Mitglied­schafts­vertrags nach Art. 6 Abs. 1 b DSGVO.
Zudem werden die Bankverbindungsdaten der Mitglieder zum Zwecke des Beitrags­ein­zugs an die Volksbank in der Ortenau, Offenburg, übermittelt, sofern als Rechtsgrundlage für diese Verarbei­tung die Einwilligung zum Einzug des Mitgliedsbeitrags gemäß Art. 6 Abs. 1 a DSGVO in Form des SEPA-Lastschriftmandats unterzeichnet wurde.

5.      Die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten: 
Die personenbezogenen Daten werden solange gespeichert, solange sie für die oben genannten Zwecke erforderlich sind und solange gesetzliche Aufbewahrungsfristen dies verlangen. In der Regel beträgt die Speicherdauer aufgrund buchhalterischer Vorgaben zehn Jahre nach Mitgliedschaftsende.

6.      Rechte der Betroffenen: 
Dem Mitglied stehen folgende Rechte zu: Recht auf Auskunft Art. 15 DSGVO, Recht auf Berichtigung Art. 16 DSGVO, Recht auf Löschung Art. 17 DSGVO, Recht auf Ein­schrän­kung der Verarbeitung Art. 18 DSGVO, Recht auf Datenüber­tragbarkeit Art. 20 DSGVO, Widerspruchsrecht (gegen die Verarbeitung) Art. 21 DSGVO.

7.      Widerrufsrecht der Einwilligung:
Bei Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund einer ausdrücklichen Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 a DSGVO oder aufgrund einer Einwilligung zur Verarbei­tung besonderer Kategorien von personen­bezogenen Daten wie Gesundheitsdaten gemäß Art. 9 Abs. 2 a DSGVO hat das Mitglied das Recht, die Einwilligung jederzeit zu wider­rufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.

8.      Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde:
Für das Mitglied besteht ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg, Anschrift: Postfach 10 29 32, 70025 Stuttgart Königstraße 10a, 70173 Stuttgart, Telefon: 0711 615541 0, Telefax: 0711 615541 15,  Mail: [email protected] , Internet: https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/

9.      Erforderlichkeit der Bereitstellung der personenbezogenen Daten und Folgen der Nichtbereitstellung:
Die Bereitstellung der über den Aufnahmeantrag zur Mitgliedschaft erhobenen per­sonen­­bezogenen Daten (mit Ausnahme der freiwilligen Angaben) ist für den Mitglied­schaftsvertrag erforderlich; bei Nichtbereit­stellung kann die Aufnahme des Mitglieds in den Kneipp-Verein Kappelrodeck e.V. nicht erfolgen.
 
 

Informationen gemäß Art. 13 DSGVO / Stand 13.06.2018